Bei der Vermietung von Eigentumswohnungen nimmt das Finanzamt gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Liebhabereiverordnung (LVO) grundsätzlich Liebhaberei an. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn innerhalb des Prognosezeitraums ein steuerlicher Totalüberschuss zu erwarten ist — nachgewiesen durch eine Prognoserechnung.
Seit dem Konjunkturpaket 2024 beträgt der Prognosezeitraum für die „kleine Vermietung" 25 Jahre ab Vermietungsbeginn (bzw. max. 28 Jahre ab erstem Aufwand). Für die „große Vermietung" gelten 30 Jahre (bzw. max. 33 Jahre). Der Rechner bildet die jährlichen Einnahmen (Miete abzüglich Leerstand) und die Werbungskosten (AfA, Finanzierungszinsen, Verwaltung, Instandhaltung) über den gesamten Zeitraum ab.
Die AfA beträgt pauschal 1,5 % p.a. auf den Gebäudeanteil des Nettokaufpreises. Als Werbungskosten absetzbar sind nur die Zinsen des Kredits, nicht die Tilgung. Die Mieteinnahmen werden jährlich um die angenommene Indexsteigerung (VPI) erhöht.