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Vermietungs-Vergleich

Drei Modelle, eine Wohnung: Langzeitvermietung, Kurzzeitvermietung und Vorsorgewohnung im direkten Vergleich. Mit Steuer, Kosten, AfA und Netto-Rendite nach Einkommensteuer.

Live Vermietung § 28 EStG · § 30a EStG Stand: Mai 2026
Finanzierungszins variabel
– %
OeNB · Daten werden geladen …

Objektdaten

№ 01
EUR
%

Langzeitvermietung

№ 02
EUR
Mon.
EUR

Kurzzeitvermietung

№ 03
EUR
%
%
EUR

Vorsorgewohnung

№ 04
EUR
Mon.
EUR

Persönliche Steuerdaten

№ 05
EUR
№ 02 Methode

So funktioniert der Vergleich.

Der Rechner stellt drei Vermietungsmodelle für dieselbe Wohnung gegenüber. Für jedes Modell werden die erwarteten Mieteinnahmen um Leerstand, laufende Kosten, die steuerliche Absetzung für Abnutzung (AfA, 1,5 % p.a. auf den Gebäudeanteil) und allfällige Finanzierungszinsen bereinigt. Der daraus resultierende steuerliche Ertrag wird mit dem persönlichen Grenzsteuersatz belastet.

Bei der Vorsorgewohnung wird zusätzlich der Vorteil aus dem Vorsteuerabzug beim Kauf (20 % USt auf den Gebäudeanteil, anteilig auf 20 Jahre verteilt) berücksichtigt. Bei der Kurzzeitvermietung fliessen Plattformgebühren und erhöhte Betriebskosten ein. Die Rendite bezieht sich auf die Gesamtinvestition (Kaufpreis + Nebenkosten).

№ 01

Objekt und Miete definieren

Kaufpreis, Fläche und die zu erwartenden Mieteinnahmen je Modell eingeben.

№ 02

Steuer und Kosten berechnen

AfA, Leerstand, Kosten und ESt werden automatisch für jedes Modell ermittelt.

№ 03

Ergebnis vergleichen

Netto-Ertrag und Rendite nebeneinander, das beste Modell wird markiert.

№ 03 Quellen & Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage§ 28 EStG (V+V) · § 30a EStG (ImmoESt) · UStG · Grundanteilsverordnung 2016
Letzte AktualisierungMonatlich automatisch · zuletzt Mai 2026
Rechtlicher Hinweis. Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung auf Basis der angegebenen Quellen und vereinfachter Annahmen. Er ersetzt keine Steuerberatung und keine individuelle Renditeberechnung. Die tatsächliche Steuerlast hängt von zahlreichen persönlichen Faktoren ab. Im Zweifel ist eine Prüfung durch qualifizierte Steuerberater:innen anzuraten.