Die Liebhabereiverordnung (LVO) verlangt bei Vermietung von Eigentumswohnungen (§ 1 Abs 2 Z 3 LVO), dass innerhalb eines absehbaren Zeitraums von 20 Jahren ab Beginn der Vermietung ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt wird. Gelingt das nicht, stuft das Finanzamt die Vermietung als Liebhaberei ein — die bisherigen Verluste werden rückabgewickelt.
Der Rechner bildet die wesentlichen Positionen einer solchen Prognoserechnung ab: Mieteinnahmen (mit jährlicher Indexanpassung), AfA auf den Gebäudeanteil (1,5 % p.a. gem. § 16 Abs 1 Z 8 EStG), Fremdkapitalzinsen (Annuität), Hausverwaltung, Instandhaltung und sonstige Werbungskosten. Die USt-Rückvergütung aus dem Kauf ist als Sondervorteil separat ausgewiesen.