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Vorsorge­wohnung Prognose

Liebhaberei-Prognoserechnung nach § 1 Abs 2 Z 3 LVO über 20 Jahre. Berechnet USt-Rückvergütung beim Kauf, jährliche AfA, Werbungskosten, Mieteinnahmen und den Break-Even-Zeitpunkt.

Live Vermietung LVO · EStG · UStG Stand: Mai 2026
VPI-Inflation (Vorjahr)
3,3 %
Statistik Austria · Schnellschätzung April 2026

Kaufpreis & Struktur

№ 01
EUR
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%

Vermietung

№ 02
EUR
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Werbungskosten

№ 03
EUR
EUR
EUR

Finanzierung

№ 04
EUR
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Jahre

Einkommensteuer

№ 05
№ 02 20-Jahres-Prognose
Jahr Miete netto AfA Zinsen WK gesamt Ergebnis Kumuliert
№ 03 Methode

So funktioniert die Prognose.

Die Liebhabereiverordnung (LVO) verlangt bei Vermietung von Eigentumswohnungen (§ 1 Abs 2 Z 3 LVO), dass innerhalb eines absehbaren Zeitraums von 20 Jahren ab Beginn der Vermietung ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt wird. Gelingt das nicht, stuft das Finanzamt die Vermietung als Liebhaberei ein — die bisherigen Verluste werden rückabgewickelt.

Der Rechner bildet die wesentlichen Positionen einer solchen Prognoserechnung ab: Mieteinnahmen (mit jährlicher Indexanpassung), AfA auf den Gebäudeanteil (1,5 % p.a. gem. § 16 Abs 1 Z 8 EStG), Fremdkapitalzinsen (Annuität), Hausverwaltung, Instandhaltung und sonstige Werbungskosten. Die USt-Rückvergütung aus dem Kauf ist als Sondervorteil separat ausgewiesen.

№ 01

Daten eingeben

Kaufpreis, Grundanteil, Miete, Werbungskosten und Finanzierung. Standardwerte können übernommen werden.

№ 02

Prognose prüfen

Die 20-Jahres-Tabelle zeigt jedes Jahr, wann der kumulierte Überschuss positiv wird — der Break-Even.

№ 03

Ergebnis sichern

Ergebnis kopieren oder als PDF drucken. Im Zweifel mit Steuerberater abstimmen.

№ 04 Quellen & Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage § 1 Abs 2 Z 3 LVO · § 2 Abs 4 LVO · § 16 Abs 1 Z 8 EStG · § 28 EStG · § 6 Abs 2 UStG
Letzte Aktualisierung Monatlich · Datenbasis Mai 2026
Rechtlicher Hinweis. Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung auf Basis der Liebhabereiverordnung (LVO) und des EStG. Er ersetzt keine steuerliche Beratung. Die tatsächliche Beurteilung durch das Finanzamt kann im Einzelfall abweichen — insbesondere bei Sonderabschreibungen, Großreparaturen oder geänderter Nutzung. Im Streitfall ist eine individuelle Prüfung durch eine:n Steuerberater:in erforderlich.