Der Richtwertmietzins ist die gesetzliche Obergrenze des Hauptmietzinses für Altbauwohnungen im Vollanwendungsbereich des MRG. Er gilt bei Mietverträgen ab 1.3.1994 in Gebäuden, die vor dem 1.7.1953 baubewilligt wurden. Basis ist der Richtwert des jeweiligen Bundeslandes, der einer mietrechtlichen Normwohnung der Kategorie A entspricht (mindestens 30 m², Bad, WC, Küche, Vorraum, stationäre Heizung, ordnungsgemäßer Erhaltungszustand, durchschnittliche Lage).
Jede konkrete Wohnung wird mit dieser Normwohnung verglichen: bessere Merkmale (Aufzug, Balkon, gute Lage) ergeben Zuschläge, Mängel ergeben Abschläge. Der Lagezuschlag wird als absoluter Betrag pro m² berechnet. Bei befristeten Mietverträgen wird der Mietzins um 25 % reduziert. Seit 2026 gilt die Mietpreisbremse durch das 5. MILG (MieWeG): maximal +1 % (2026), +2 % (2027), danach Inflationsdämpfung bei der Richtwertanpassung.