Das MieWeG (Mieten-Wertsicherungsgesetz), in Kraft seit 1. Jänner 2026, führt ein einheitliches Berechnungsmodell für wertgesicherte Mietzinse ein. Basis ist die durchschnittliche Veränderung des VPI 2020 im Vorjahr. Liegt die Inflation über 3 %, darf nur die Hälfte des darüber liegenden Teils an die Mieter weitergegeben werden.
Für den MRG-Vollanwendungsbereich (Richtwert-, Kategorie- und angemessene Mietzinse) gelten zusätzlich absolute Obergrenzen: max. 1 % per 1.4.2026, max. 2 % per 1.4.2027. Ab 2028 greift auch hier die allgemeine Deckelung. Bei der ersten Anpassung nach Vertragsabschluss wird das Rumpfjahr aliquot berücksichtigt.