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Immobilien­ertrag­steuer Rechner

ImmoESt nach § 30 EStG berechnen: Alt- oder Neuvermögen, Umwidmungszuschlag (seit 1.7.2025), Hauptwohnsitz- und Herstellerbefreiung — alle Varianten auf einen Blick.

Kauf & Steuer §§ 30–30c EStG 1988 BBG 2025 Stand: Mai 2026
Sondersteuersatz
30 %
§ 30a Abs 1 EStG · seit 1.1.2016

Veräußerung

№ 01
EUR
EUR
EUR
EUR

Vermögensart

№ 02
Umwidmungszuschlag: Der Veräußerungsgewinn (Grund und Boden) wird um 30 % erhöht. Die Summe aus Gewinn und Zuschlag wird mit dem Erlös gedeckelt (§ 30 Abs 6a EStG).
%

Befreiungen

№ 03
Steuerbefreiung greift. Bei Vorliegen der Voraussetzungen fällt keine ImmoESt an. Der Hauptwohnsitz muss im Zuge der Veräußerung aufgegeben werden. Bei der Herstellerbefreiung darf das Gebäude in den letzten 10 Jahren nicht zur Einkünfteerzielung gedient haben.

Regelbesteuerungsoption

№ 04
%
№ 02 Methode

So funktioniert es.

Seit dem 1. April 2012 unterliegen in Österreich sämtliche Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen der Immobilienertragsteuer (§ 30 EStG). Die frühere zehnjährige Spekulationsfrist wurde abgeschafft. Der Sondersteuersatz beträgt 30 % auf den Veräußerungsgewinn.

Für Altvermögen (Erwerb vor 1.4.2002) gelten Pauschalregelungen: 14 % des Erlöses als fiktiver Gewinn (effektiv 4,2 %), bei Umwidmung nach 1987 sind es 60 % (effektiv 18 %). Seit 1.7.2025 kommt bei Umwidmungen nach dem 31.12.2024 der Umwidmungszuschlag von 30 % hinzu, was die Effektivbelastung auf 23,4 % erhöht. Die Hauptwohnsitzbefreiung (2 Jahre durchgehend oder 5 von 10 Jahren) und die Herstellerbefreiung können die Steuer vollständig entfallen lassen.

№ 01

Daten eingeben

Verkaufspreis, Anschaffungskosten und Vermögensart (Alt-/Neuvermögen). Bei Altvermögen wird pauschal gerechnet.

№ 02

Befreiungen prüfen

Hauptwohnsitz- oder Herstellerbefreiung auswählen, falls die Voraussetzungen gegeben sind — die Steuer entfällt dann vollständig.

№ 03

Ergebnis prüfen

Die Aufschlüsselung zeigt Gewinn, Zuschlag, Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Effektivbelastung. Als PDF exportieren oder kopieren.

№ 03 Quellen & Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage §§ 30, 30a, 30b, 30c EStG 1988 · § 30 Abs 6a (Umwidmungszuschlag) · BBG 2025, BGBl I Nr. 25/2025
Quellen oesterreich.gv.at · WKO · BMF
Letzte Aktualisierung Rechtsstand Mai 2026 · Umwidmungszuschlag seit 1.7.2025 berücksichtigt
Rechtlicher Hinweis. Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung auf Basis der gesetzlichen Grundlagen. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Selbstberechnung der ImmoESt erfolgt in der Praxis durch einen Parteienvertreter (Rechtsanwalt oder Notar) gemäß § 30c EStG. Im Einzelfall ist eine individuelle Prüfung durch qualifizierte Berater unbedingt anzuraten.