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Befristungs­rechner Mietvertrag

Endtermin, früheste Kündigung durch den Mieter, automatische Verlängerung und Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag — berechnet nach § 29 MRG inkl. der 5-Jahres-Regel ab 2026.

Aktuell Mietrecht § 29 MRG · 5. MILG Stand: Mai 2026
Mindestbefristung seit 1.1.2026
5 Jahre Unternehmer-Vermieter
3 Jahre Private Kleinvermieter
§ 29 Abs 1 Z 3 MRG i.d.F. 5. MILG · Neuabschlüsse & Verlängerungen ab 1.1.2026

Vertragsdaten

№ 01
Jahre

Rechtsrahmen

№ 02

Verlängerungsszenario

№ 03
№ 02 Methode

So funktioniert es.

Der Rechner ermittelt auf Basis von Vertragsbeginn, Laufzeit, MRG-Anwendungsbereich und Vermietertyp den Endtermin des befristeten Mietvertrags. Er prüft, ob die vereinbarte Befristungsdauer die gesetzliche Mindestdauer einhält (seit 1.1.2026: fünf Jahre bei Unternehmer-Vermietern, drei Jahre bei privaten Kleinvermietern) und ob die Befristung damit wirksam ist.

Zusätzlich wird der frühestmögliche Kündigungstermin durch den Mieter berechnet (nach Ablauf eines Jahres der vereinbarten oder verlängerten Vertragsdauer, mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Monatsletzten). Bei stillschweigender Verlängerung zeigt der Rechner die automatische Verlängerungsdauer und den Zeitpunkt der Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag.

№ 01

Daten eingeben

Vertragsbeginn, Laufzeit, MRG-Bereich und Vermietertyp. Standardwerte passen für den häufigsten Fall.

№ 02

Prüfung & Berechnung

Mindestbefristung, Wirksamkeit, Kündigungsrecht und Verlängerungsszenarien werden nach aktuellem Recht berechnet.

№ 03

Zeitleiste prüfen

Alle relevanten Termine auf einen Blick — von Vertragsbeginn bis zur möglichen Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag.

№ 03 Quellen & Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage§ 29 MRG i.d.F. 5. MILG (BGBl. I Nr. 178/2025) · § 1 KSchG
Letzte AktualisierungRechtsstand 1. Jänner 2026 · letzte Prüfung Mai 2026
Rechtlicher Hinweis. Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung auf Basis der angegebenen Rechtsgrundlagen. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Insbesondere bei Altverträgen (vor 1.1.2026), gemischt genutzten Objekten und Grenzfällen der Unternehmereigenschaft ist eine individuelle Prüfung durch qualifizierte Berater:innen anzuraten.